IMPRESSUM

 

INFORMATIONEN LT. ECG 

UID-Nummer: ATU 57944577
FB-Nummer: FN 247156s
Gerichtsstand: Klagenfurt
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Kärnten

KONTAKTDATEN

Motodrom Zweirad GmbH 
Lodengasse 23 / Südring 223
9020 Klagenfurt
E-Mail: office(at)motodrom.com

UMSETZUNG

Werk1 Werbegraphik GmbH
Villacher Straße 1A, Top43
A-9020 Klagenfurt am Wörthersee
Internet: www.werk1.at
Mail: office(at)werk1.at


OFFENLEGUNG MEGE §25

Geschäftsführung: Stefan Masopust-Sintschnig
Eigentümer/Beteiligungen: Stefan Masopust-Sintschnig
Info-Linie: Information zu unseren Produkten, Leistungen, Services und Beiträge zum Thema Motorräder, Harley-Davidson und Buell

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Bilder: 

Wenn nicht anders angegeben stammen die Abbildungen von Harley-Davidson oder Motodrom.

Bedingungen 1-jährigen Mobilitätsgarantie: 

Soforthilfe unterwegs
Wenn das Fahrzeug aufgrund eines technischen Gebrechens nicht mehr fahrbereit ist, sorgt die ARC-Einsatzzentrale für die zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendige technische Hilfeleistung vor Ort und übernimmt die Kosten des Einsatzes sowie der vom Hilfsfahrzeug mitgeführten Bordmittel, nicht jedoch von den Ersatzteilen selbst.
 
Abschleppen
Wenn das Fahrzeug aufgrund eines technischen Gebrechens nicht mehr fahrbereit ist und eine Hilfe vor Ort erfolglos ist, organisiert die ARC-Einsatzzentrale die fahrgerechte Abschleppung und übernimmt dafür die Kosten.
Innerhalb von 50 Km zum servicierenden Händler, bis 150 Km zu einer Markenwerkstatt, mehr als 150 Km zu einer Fachwerkstatt.
 
Leihwagen
Wenn das Fahrzeug aufgrund eines technischen Gebrechens nicht mehr Fahrbereit ist und innerhalb von 6 Stunden nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann, besorgt die ARC-Einsatzzentrale einen gleichwertigen Leihwagen für die Weiterfahrt. Es werden die Kosten eines Leihwagens für die von 1 Kalendertag bis max. € 65,-inkl. gesetzlicher MwSt. übernommen.
Es gelten die Vertragsbedingungen der Leihwagenfirma.

AGB:

I.) Geltung der AGB
1.1. Das umseitige Unternehmen, im Folgenden kurz Motodrom genannt, kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle nachfolgenden Aufträge, auch wenn darauf im Anbot nicht mehr gesondert Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer von Motodrom.
1.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Bestellwert über € 1.000,00 ausschließlich der Geschäftsführer oder Prokurist von Motodrom vertretungsbefugt ist. Erklärungen, Zusagen oder Vereinbarungen von Mitarbeitern werden nicht durch konkludente, sondern ausschließlich durch ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Geschäftsführers bzw. Prokuristen nachträglich genehmigt und damit rechtswirksam. Sie sind mit deren Genehmigung aufschiebend bedingt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen.
1.4. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

II.) Allgemeine Bestimmungen
1.1. Kaufpreise und Kostenschätzungen oder Beträge verstehen sich im Zweifel als Nettopreis zuzüglich der jeweils gesetzlichen Steuer. Im Falle der Änderung der Besteuerung des Preises nach Vertragsabschluss wird dieser auf die neue Besteuerung angepasst.
1.2. Lieferfristen (von Kraftfahrzeugen oder Ersatzteilen) sind unverbindliche Schätzungen des Herstellers. Motodrom haftet daher nicht für Überschreitungen des Lieferzeitraums oder der Lieferfrist. Wird diese um mehr als 8 Wochen überschritten, ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten.
2.1. Motodrom ist berechtigt, den Gesamtkaufpreis in einer oder mehreren Rechnungen auszuweisen.
2.2. Rechnungen von Motodrom sind im Zweifelsfalle sofort fällig und bar oder durch für Motodrom spesenfreie Überweisung zu begleichen.
2.3. Beim Ankauf eines Neu-KFZ wird die Bezahlung mit Kreditkarte nicht akzeptiert.
2.4. Sofern als Zahlungsmittel Wechsel oder Schecks von Motodrom akzeptiert werden, so werden diese lediglich zahlungshalber und auf Risiko des Kunden entgegengenommen.
2.5. Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges, Mahnspesen inklusive der Kosten eines Inkassobüros sowie der ersten anwaltlichen Mahnung zu ersetzen.
3.1. Wird das angekaufte oder reparierte KFZ oder bestellte Ersatz- oder Zubehörsteile nicht zum bekannt gegebenen Abholtermin abgeholt so ist Motodrom berechtigt, ab dem bekannt gegebenen Abholtermin eine Lagerungsgebühr in Höhe von € 20,-- pro Tag zu verrechnen.
3.2. An Verzugszinsen vereinbaren die Vertragsteile 1 % p. M.
4.1. Motodrom leistet im Rahmen der Gesetze Gewähr. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Motodrom nicht nur zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Bestand- bzw. Ersatzteile handelt sondern auch solche, die ausschließlich für den Sport- und Racingeinsatz zugelassen sind. Solche Handelsware ist auf der Bestellung gekennzeichnet bzw. weisen Mitarbeiter von Motodrom auf diesen Umstand hin und beraten dazu gerne. Der Kunde verpflichtet sich, auf eine solche Kennzeichnung und Beratung zu achten und entweder für eine entsprechende Typisierung zu sorgen bzw. das Gerät ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Bereich einzusetzen.
4.2. Eventuelle rechtsgeschäftliche über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantieansprüche des Herstellers entstehen direkt zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Motodrom übernimmt keinerlei Haftung für die tatsächliche Einhaltung oder Einlösung dieser Garantiezusagen dem Kunden gegenüber. Motodrom verpflichtet sich, im Rahmen der Garantieabwicklung den Kunden bei der Geltendmachung der Garantie gegenüber dem Hersteller behilflich zu sein.
4.3. Für Verschleißteile wird nur bis zum Erreichen ihrer nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgelegten Lebensdauer Gewähr geleistet.
4.4. Motodrom hat bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen vor Inanspruchnahme eines anderen Gewährleistungsbehelfes das Recht, die Mangelbehebung durch Austausch oder Reparatur durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, das Kraftfahrzeug zu diesem Zwecke in die Betriebsstätte von Motodrom zu stellen. Sollte dieses nicht fahrtauglich sein, übernimmt Motodrom die Überstellung auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ist die Überstellung des KFZ in den Betrieb von Motodrom unmöglich, so verpflichtet sich der Kunde, vor der Reparatur Motodrom die geschätzten Reparaturkosten einer anderen Werkstätte bekannt zu geben. Motodrom ist in diesem Falle berechtigt, eine behelfsmäßige Reparatur und die Überstellung in den eigenen Betrieb zu veranlassen. Motodrom ist nicht verpflichtet Fremdreparaturrechnungen zu akzeptieren.
5.1. Der Kunde verpflichtet sich, Motodrom eine Änderung der Adresse bekannt zu geben. Die Vertragsteile vereinbaren daher, dass Übermittlungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden als zugegangen gelten. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine Kundenbezogenen Daten von Motodrom EDV-unterstützt verarbeitet und verwaltet werden können.
5.2. Für Rechtsgeschäfte mit Unternehmen vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Klagenfurt.
5.3. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung von Motodrom.
5.4. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

III.) KFZ Verkauf von Neu-KFZ oder Vorführ-KFZ
1.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bedingt durch den technischen Fortschritt laufende Weiterentwicklungen der Serien erfolgen. Lieferumfang ist daher das Kraftfahrzeug nach Art und Type des gesonderten Ankaufsformulars. Soweit darin Produktmerkmale nicht ausdrücklich angeführt sind, ist Motodrom berechtigt, das Serienmodel des Herstellers mit geringfügigen durch die Serienproduktion bedingten Abweichungen auszuliefern, soweit diese zumindest gleichwertig oder dem Kunden wegen Geringfügigkeit zumutbar sind. Prospektmaterial gibt meist nicht den aktuellen Serienstand wieder. Es wird daher keine Haftung dafür übernommen, dass das ausgelieferte KFZ exakt dem Prospektmaterial entspricht.
1.2. Die Lieferung erfolgt ab Niederlassung von Motodrom. Als Gefahrenübergang vereinbaren die Vertragsteile den von Motodrom dem Kunden bekannt gegebenen frühest möglichen Abholtermin. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Kunden wird das KFZ am Firmengelände von Motodrom gelagert. Der Kunde entbindet Motodrom ab diesem Zeitpunkt von jeglicher Haftung für Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Elementarereignisse.
2.1. Ist der Kunde mit der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises samt Nebenspesen mehr als 2 Wochen in Verzug, so ist Motodrom berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
2.2. In diesem Falle verpflichtet sich der Kunde, den durch den Vertragsrücktritt entstandenen Schaden sowie als pauschalierte Verwaltungsgebühr für Rücktritt, Weitervermarktung des Kraftfahrzeuges und alle damit zusammenhängenden Aufwendungen € 1.000,00 zu bezahlen.
2.3. Motodrom verpflichtet sich, das Kraftfahrzeug nach erfolgtem Rücktritt zu einem möglichst hohen Preis weiterzuverkaufen. Ist es nicht möglich, binnen 4 Wochen einen Weiterverkauf zu einem Preis von zumindest 90 % der mit dem Kunden vereinbarten Kaufvertragssumme zu erwirken, verpflichtet sich Motodrom, den Kunden davon zu verständigen. Es steht dem Kunden frei, selbst geeignete Maßnahmen für die Weitervermarktung in die Wege zu leiten. 14 Tage nach dieser Verständigung ist Motodrom berechtigt, das Kraftfahrzeug raschest möglich unter möglichster Wahrung der Interessen des Kunden zu jedem erzielbaren Preis weiterzuverkaufen.
3.1. Im Falle des Rücktrittes verpflichtet sich der Käufer, einen eventuellen Schaden aus der Weiterverwertung des Kraftfahrzeuges zu ersetzen.
4.1. Motodrom garantiert im Falle der Annahme des Kaufanbotes des Kunden den Preis für 2 Monate. Erfolgt die Auslieferung danach, sowie im Falle der Änderung des Listenpreises durch den Hersteller, bei Neueinführungen von Einfuhrabgaben, Ausstattungsänderungen, zwingender gesetzlicher Vorschriften oder vom Willen des Verkäufers unabhängiger Änderungen des Einstandspreises ist Motodrom berechtigt, den Verkaufspreis bis zu 10 % anzupassen.
4.2. Kann aufgrund von Elementarereignissen oder eines Lieferverzuges des Herstellers der geschätzte Liefertermin nicht eingehalten werden, steht Motodrom das Recht zu, für beide Teile kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
5.1. Für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Kunden ausgefolgt wird, bleibt dieses dennoch bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Motodrom.
5.2. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Falle, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zu verwahren, alles vorzukehren, um eine Beschädigung der Vorbehaltsware zu vermeiden und im Falle des Weiterverkaufes vor gänzlicher Bezahlung des Kaufpreises den Eigentumsvorbehalt von Motodrom an den Käufer weiter zu überbinden. Er verpflichtet sich weiters, Motodrom die Daten des neuen Käufers bekannt zu geben. Der Kunde haftet bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung weiterhin für alle Minderungen des Wertes der Vorbehaltsware, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
5.3. Der Kunde verpflichtet sich, Motodrom von jedweden Ansprüchen auf das unter Eigentumsvorbehalt stehende Kraftfahrzeug unverzüglich unter Bekanntgabe desjenigen und seiner Ansprüche zu verständigen. Er verpflichtet sich weiters, Motodrom sämtliche Kosten inklusive der anwaltlichen Vertretung zur Verfolgung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem Dritten zu ersetzen.
5.4. Der Kunde tritt Motodrom alle ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kraftfahrzeuges erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüchen gegenüber dritten Personen bis zur Höhe des offenen Rechnungsbetrages ab.
5.5. Motodrom ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Kraftfahrzeug jederzeit abzuholen bzw. zu sichern. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde. In diesem Falle ist Motodrom berechtigt, (unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche) wahlweise den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages nach Terminsverlust durch neuerliche eingeschriebene Mahnung des Kunden die Verwertung des KFZ vorzunehmen, wobei der Verwertungserlös mindestens jedoch der gemeine Wert dem Kunden gutgeschrieben und mit der offenen Schuld bzw. Schadenersatzansprüchen verrechnet wird. Motodrom kommt am Verwertungserlös ein Zurückbehaltungsrecht in Form einer Kaution zu.
6.1. Ein im Zuge des Kaufvertrages vereinbarter Eintausch eines Altkraftfahrzeuges gilt als eigener Ankaufsvertrag von gebrauchten Fahrzeugen. Im Falle der ordnungsgemäßen Abwicklung beider Rechtsgeschäfte wird der Eintauschwert (Brutto) dem Kaufpreis des Neuankaufes (Brutto) zahlungshalber angerechnet. Kommt jedoch der Neukauf (aus welchen Gründen auch immer) nicht zustande, so vereinbaren die Vertragsteile als Eintauschwert des gebrauchten Fahrzeuges den Preis laut Eurotaxliste blau (Händler Ankauf). Scheitert jedoch der Ankauf des Gebrauchtfahrzeuges (aus welchen Gründen auch immer), so steht Motodrom das Recht zu, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag über den Neukauf zurückzutreten.
6.2. Im Falle des Eintausches leistet der Kunde Gewähr, dass das zum Eintausch übergebene KFZ zum Zeitpunkt der Übergabe an Motodrom (mit Ausnahme der im Kauf/Eintauschvertrag schriftlich angeführten) frei von Mängeln ist und keine von der Typisierung abweichenden Veränderungen aufweist. Motodrom ist bei Bestehen von Mängeln berechtigt, diese auf Kosten des Kunden zu beheben.
6.3. Erfolgt die tatsächliche Übergabe an Motodrom nach Vertragsunterfertigung, so verpflichtet sich der Kunde, das KFZ in der Zwischenzeit sorgsam zu verwahren und leistet Gewähr, dass mit Ausnahme der allgemeinen zeitbedingten Minderung kein Wertverlust eingetreten ist. Er verpflichtet sich weiters, die im Eintauschvertrag festgehaltene km-Zahl bis zur tatsächlichen Übergabe nicht zu überschreiten.

IV.) Reparaturaufträge
1.1. Angebote von Motodrom sind freibleibend und als Kostenschätzung erstellt. Es wird daher insbesondere keine Garantie geleistet, dass bekannt gegebene Preise für Reparaturmaterialien und Ersatzteile vom Hersteller bis zur Bestellung durch Motodrom nicht erhöht werden.
1.2. Soweit sich im Zuge der Reparatur herausstellt, dass zusätzliche Arbeiten oder Kostenüberschreitungen entstehen werden, so ermächtigt der Kunde Motodrom, ohne Rücksprache solche zusätzlichen Arbeiten bis zu einem Preis von 10 % der geschätzten Reparaturkosten vorzunehmen. Für den Fall, dass diese Grenze überschritten wird, wird Motodrom den Kunden vor Durchführung der Arbeiten informieren. Der Kunde hat diesfalls das Recht, die ursprüngliche in Auftrag gegebene Reparatur unter der Voraussetzung der Bezahlung der bisher angefallenen Arbeiten zu stornieren.
1.3. Verbindliche Kostenvoranschläge bedürfen einer genauen Ermittlung der durchzuführenden Arbeiten und der Bestellung der dafür notwendigen Materialteile. Sie sind daher kostenpflichtig. Für den Fall, dass der Reparaturauftrag nicht erteilt wird, verpflichtet sich der Kunde, den Aufwand für die Erstellung des Kostenvoranschlages und allfällige Reservierungsgebühren für Materialien und Ersatzteile beim Hersteller zu ersetzen.
2.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Reparaturaufträgen weder der Umfang noch die Art der tatsächlich auszuführenden Leistungen von vornherein exakt abschätzbar sind. Bekannt gegebene Fertigstellungszeitpunkte oder Fristen sind daher lediglich informative Schätzungen und unverbindlich.
2.2. Motodrom ist berechtigt, die Durchführung der Reparatur von einer Anzahlung für die Anschaffung der Ersatzteile abhängig zu machen.
2.3. Es ist nicht Bestandteil des Reparaturauftrages, für eine eventuell notwendige Angleichung oder Änderung der Typisierung des KFZ zu sorgen. Der Kunde verpflichtet sich, selbst die Notwendigkeit einer Typisierung zu hinterfragen und eine solche auf eigene Kosten in die Wege zu leiten. Motodrom übernimmt keine Haftung dafür, dass alle Zubehörsteile von jedem Hersteller eine problemlose Typisierungsangleichung ermöglichen, sofern dies nicht ausdrücklich im Auftrag schriftlich garantiert wird. Auf Punkt II. Punkt 4.1 dieser AGB wird hingewiesen! Personal von Motodrom ist bei Fragen zur Typisierungsmöglichkeit und den dafür notwendigen Nachweisen gerne mit Rat behilflich. Es wird dem Kunden angeraten, derartige Informationen vor der Durchführung der Reparatur bzw. der Veränderung des KFZ einzuholen. Mit einer Überprüfung gem. § 57a KFG übernimmt Motodrom keine Haftung dafür, dass das Fahrzeug der Typisierung auch entspricht.
2.4. Stellt der Kunde selbst Materialien, Ersatzteile oder Zubehör für die durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung, so übernimmt Motodrom keinerlei Haftung für den Zustand, eine Lebensdauer und die Brauchbarkeit dieser Teile. Für das Zusammenarbeiten derartiger Ersatzteile mit dem Kraftfahrzeug in einwandfreier Weise wird lediglich bei Originalersatzteilen des Herstellers Gewähr geleistet.
2.5. Der Kunde erteilt Motodrom die Ermächtigung, im Zuge der Reparatur das Kraftfahrzeug zu Probezwecken in Betrieb zu nehmen und unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen Probefahrten durchzuführen.
3.1. Nach Übernahme des Kraftfahrzeuges durch Motodrom zum Zwecke der Reparatur wird dieses auf dem Betriebsgelände von Motodrom aufbewahrt. Dem Kunden ist das Firmengelände bekannt. Er entbindet daher Motodrom während der Aufbewahrungszeit zum Zwecke der Reparatur von einer Haftung für Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus bzw. Unwetterschäden.
3.2. Die Preiskalkulation beinhaltet den Wert der ausgetauschten Teile. Diese gehen mangels einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung in das Eigentum von Motodrom über. Motodrom verpflichtet sich jedoch, ausgebaute Teile des Kraftfahrzeuges bis zur Fälligkeit der Reparaturrechnung zu Dokumentationszwecken aufzubewahren. Motodrom ist jedenfalls berechtigt, nach Bezahlung verbliebene Altteile zu entsorgen.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich, seine persönlichen Fahrnisse vor der Reparatur aus eventuellen Aufbewahrungsbehältnissen des Kraftfahrzeuges zu entnehmen. Für den Verlust oder die Beschädigung derartiger Gegenstände während der Reparatur übernimmt Motodrom keine Haftung.
4.1. Der Rechnungsbetrag ist im Zweifelsfalle ein Nettobetrag ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Er ist sofort nach Rechnungslegung fällig.
4.2. Bei der Reparatur verwendete Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälligen Rechnungen im Eigentum von Motodrom. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Eigentumsvorbehalt zu respektieren und keinerlei Verfügungen über das Kraftfahrzeug zu treffen, die die Geltendmachung dieses Eigentumsvorbehaltes behindern oder vereiteln könnten.
4.3. Der Kunde tritt die ihm gegen Dritte aus der Zerstörung oder Beschädigung der mit dem Eigentumsvorbehalt belasteten Ersatzteile erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche Motodrom bis zur Höhe der offenen Rechnungsbeträge ab.
4.4. Der Kunde räumt hiermit Motodrom das Recht ein, die reparierte Sache bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturrechnung zurückzubehalten.
5.1. Der Einbau von nicht Originalteilen über Auftrag des Kunden erfolgt auf dessen Risiko. Motodrom tritt dem Kunden allerdings Gewährleistungsansprüche, die dem Lieferanten derartiger Nachbau- und Zubehörteilen gegenüber bestehen, an Zahlungsstatt ab.
5.2. Motodrom haftet für im Zuge der Reparatur verursachte Schäden am Reparaturgegenstand oder an einer Person nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Der Kunde verpflichtet sich bei Übernahme des reparierten KFZ dieses gewissenhaft zu kontrollieren und vermeintliche Beschädigungen bei sonstigem Verlust jeglichen Anspruches sofort schriftlich zu reklamieren.

V.) Probefahrten
1.1. Probefahrten des Kunden erfolgen ausschließlich auf dessen Risiko.
1.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Kraftfahrzeuge für Probefahrten nicht kaskoversichert sind. Er verpflichtet sich daher, eventuelle Schäden am KFZ im Zuge der Probefahrt Motodrom uneingeschränkt und unabhängig von einem eventuellen Drittverschulden an der Beschädigung zu ersetzen.
1.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Probefahrten ausschließlich im Inland durchgeführt werden dürfen.
1.4. Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Probefahrt die öffentlich rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Straßenverkehrsordnung ordnungsgemäß eingehalten werden. Im Falle der Überschreitung derartiger Normen verpflichtet er sich, Motodrom eventuelle Strafen sowie Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten aus dem Verwaltungsverfahren zu ersetzen.
1.5. Der Kunde verpflichtet sich, selbst dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer Probefahrt auf Autobahnen oder Schnellstraßen eine entsprechende Vignette für das Kraftfahrzeug existiert.
1.6. Der Kunde verpflichtet sich, Motodrom das Kraftfahrzeug unversehrt und unbeschädigt nach der Probefahrt zurückzustellen. Eventuelle Schäden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, trägt der Kunde. Motodrom ist nicht verpflichtet, allfällige Ersatz- oder Regressansprüche des Kunden aus einem im Zuge der Probefahrt fremdverschuldeten Unfalles an Zahlungsstatt oder zahlungshalber zu übernehmen.
1.7. Sofern Motodrom von dritten Personen aus einem vom Kunden oder einer von ihm zur Probefahrt ermächtigten Person verursachten Schaden oder Unfall in Anspruch genommen wird, wird Motodrom dem Kunden unverzüglich den Streit verkünden. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige Ansprüche des Dritten inklusive Rechtsvertretungskosten zu ersetzen. 
1.8. Der Kunde ist verpflichtet, Motodrom unverzüglich nach Beendigung der Probefahrt mitzuteilen, ob eine Übertretung öffentlich rechtlicher Bestimmungen stattgefunden hat bzw. ob mit dem Kraftfahrzeug oder am Kraftfahrzeug ein Schaden oder Unfall verursacht wurde. Er verpflichtet sich, Motodrom zu diesem Zwecke sämtliche Daten des Vorfallsherganges und eines eventuellen Unfallgegners bekannt zu geben.